Perspektive Arbeitswelt 04/2021

4 | PERSPEKTIVE Arbeitswelt – Oktober 2021 Durch das Jahressteuergesetz 2020 ist der Begriff der Zusätzlichkeit im Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 4 EStG) gesetzlich definiert worden. Damit wird der ab- weichenden Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 01.08.2019 – VI R 32/18 – u.a.) begegnet. Im Beitrags- recht der Sozialversicherung gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Hier ist auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des BSG, abzustellen. Zusätzlichkeit im Sinne des Steuerrechts Im Einkommensteuerrecht ist das Zusätzlichkeitserfor- dernis in § 8 Abs. 4 EStG wie folgt gesetzlich geregelt: Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeits- lohn angerechnet, • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, Vom Arbeitgeber zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlte Einnahmen, die lohnsteuerfrei sind, sind nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen. Auch eine Vielzahl von steuerrechtlichen Regelungen setzt für die Lohnsteuerfreiheit eine zusätzliche Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn voraus. Nachfolgend ein Überblick. Zusätzliche Zahlungen Steuern und Beiträge richtig berechnen

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