Perspektive Arbeitswelt 02/2022

14 | PERSPEKTIVE Arbeitswelt ARBEITGEBERZUSCHUSS BEI ENTGELTUMWANDLUNG Mit dem Betriebsrentenstärkungs- gesetz vom 17.08.2017 wurden Arbeitgeber verpflichtet, einen Zu­ schuss zur betrieblichen Altersver­ sorgung von Arbeitnehmern zu zahlen, die Beiträge zugunsten ei- ner kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensi- onsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durch Ent- geltumwandlung finanzieren. Der Arbeitgeber hat einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Entgeltum- wandlungsbetrages zur betriebli- chen Altersversorgung zu zahlen, soweit er durch die Entgeltum- wandlung Sozialversicherungsbei- träge einspart. Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungs- beiträge 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts, ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten So- zialversicherungsbeiträge begrenzt. Der Arbeitgeberzuschuss war zu- nächst nur auf die ab 01.01.2018 ein- geführte betriebliche Altersversor- gung als reine Beitragszusage und für die übrigen Formen der betrieb- lichen Altersversorgung auf die ab 01.01.2019 neu geschlossenen Ent- geltumwandlungsvereinbarungen beschränkt. Seit dem 01.01.2022 ist der Arbeitgeberzuschuss nun auch für die bereits vor dem 01.01.2019 ge­ schlossenen Entgeltumwandlungs- vereinbarungen zu zahlen. ZUSCHUSSHÖHE Der Arbeitgeber kann den Zuschuss auf den Betrag begrenzen, den er durch die Umwandlung von bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt an Sozialversicherungsbeiträgen ein- spart. Die Mindesthöhe des Zu- schusses richtet sich daher danach, zu welchen Zweigen der Sozial- versicherung eine Beitragspflicht besteht und in welcher Höhe der Entgeltumwandlungsbetrag zusam- men mit dem übrigen Bruttoarbeits- entgelt die jeweilige BBG erreicht. Zu den maßgebenden Sozialversi- cherungsbeiträgen werden neben den Arbeitgeberanteilen am Gesamt­ sozialversicherungsbeitrag zur ge- setzlichen Kranken-, Pflege-, Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsstän- dische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfü- gig entlohnt Beschäftigte gezählt. Umlagen zur Unfallversicherung und nach demAufwendungsausgleichs­ gesetz sowie Insolvenzgeldumlagen zählen hingegen nicht zu den maß- gebenden Sozialversicherungsbei- trägen. Seit Jahresbeginn hat der Arbeitgeber auch für vor dem 01.01.2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen zugunsten der betrieblichen Altersversorgung einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. ARBEITGEBERZUSCHUSS JETZT AUCH FÜR ALTVERTRÄGE

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