Perspektive Arbeitswelt 02/2022

Auf den ersten Blick Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstma- ligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Zu dieser Entscheidung gelangte der 2. Senat des Bundessozial- gerichts Ende 2021 (BSG – AZ: B 2 U 4/21 R). Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnah- me von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendel- treppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beur- teilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vor- bereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entschei- dung des Sozialgerichts bestätigt. Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellun- gen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsauf- nahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Elektronische AU-Bescheinigung: Datenabruf ab 01.07.2022 Ende 2021 wurde der maschinelle Abruf der AU-Daten durch die Arbeitgeber auf den 01.07.2022 verschoben. Bis dahin wird neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen weiterhin eine Papier- bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausge- stellt. Ab dem 01.07.2022 stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Daten zum Abruf zur Verfügung; diese wiederum sind dazu verpflichtet, die bereitge- stellten Daten abzurufen. Damit einher geht, dass erkrankte Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt keine AU-Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Es besteht lediglich eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenver- sicherte; sie müssen ihren Arbeitgeber auch weiterhin unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren. Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungs- verhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern. Ein regelmäßiger wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig. Zudem muss jede einzelne AU-Bescheinigung (Erst- und Folgebescheinigungen) separat bei der Kran- kenkasse angefordert werden. Inhalt Seite Auf den ersten Blick: Neuigkeiten zur Sozialversicherung 3 Ruhestand: Weiter arbeiten und Rente beziehen 4 und 5 Kurzarbeitergeld: Einmalzahlungen und Sozialversicherung 6 und 7 Arbeit und Recht 8 Zahlen, Daten, Fakten 9 Mediation: Chance auf Win-Win für alle Beteiligten 10 und 11 Mindestlohn: Anhebung auf 12 Euro geplant 12 und 13 bAV: Arbeitgeberzuschuss jetzt auch für Altverträge 14 und 15 Mit vier zusätzlichen Seiten in der I bis IV Heftmitte: | 3 BGF PERSPEKTIVE spezial Betriebliche Gesundheitsförderung

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=