Perspektive Arbeitswelt 04/2022

12 | vida ARBEITSWELT 4 - 2022 BESCHÄFTIGUNG Änderungen im Überblick KURZARBEITERGELD: ZUGANGSERLEICHTERUNGEN VERLÄNGERT Am 22.06.2022 hat das Bundeskabinett die Kurzarbeiter­ geldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Hier- durch wurden verschiedene – im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeführte – Zugangserleichte- rungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zunächst bis zum 30.09.2022 verlängert. Mit dem sich in der parlamentarischen Abstimmung befindlichen „Dritten Entlastungspaket werden die Voraussetzungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld nun bis zum 31.12.2022 verlängert. Bis dahin reicht es für einen Antrag auf Kurzarbeiter- geld weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind (statt mindestens ein Drittel der Beschäftigten). Zudem müs- sen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Verlängerung der vereinfachten Zugangsvoraus- setzungen zum Kurzarbeitergeld sollen den Betrieben Planungssicherheit verschaffen und zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts beitragen. Zudem soll hierdurch sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse über den 30.09.2022 hinaus aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen ver- mieden werden. MINDESTLOHN 2022 / 2023 In ihrer Sitzung vom 30.06.2020 hat die Mindestlohn- kommission beschlossen, den gesetzlichen Mindest- lohn in insgesamt vier Schritten alle sechs Monate wie folgt zu erhöhen: • zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro, • zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro, • zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro, • zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro. Mit Kabinettsbeschluss vom 23.02.2022 hat die Bundes­ regierung zudem eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf zwölf Euro brutto zum 01.10.2022 verabschiedet. Zukünftige Anpassungen des Mindest- lohns erfolgen weiterhin auf Vorschlag der Mindestlohn- kommission, erstmals wieder zum 30.06.2023 mit Wir- kung ab 01.01.2024. Rechtsprechung Der Mindestlohn stellt eine gesetzliche Lohnuntergrenze dar und ist insoweit nicht verhandelbar. Im Zweifels- fall können Arbeitnehmer den Mindestlohn auch noch nachträglich einfordern, wie zahlreiche Urteile immer wieder belegen. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht z. B. klargestellt, dass auch ausländische Pflegekräfte Anspruch auf Mindestlohn haben. In dem Urteil stellten die Richter fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeit- geber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das sei unabhängig davon, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet.

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=