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Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigung

Seit Anfang September 2024 werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen in elektronischer Form beantragt. Teilweise verfügen die Entgeltabrechnungsprogramme über eine entsprechende Funktion. In jedem Fall können Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung über das SV-Meldeportal beantragen.

Welche Vorteile bietet die elektronische Beantragung?

Viele Arbeitgeber benötigen regelmäßig eine neu ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung, gerade bei öffentlichen Ausschreibungen. Mithilfe der Bescheinigung können Sie als Arbeitgeber nachweisen, dass Sie in der Vergangenheit pünktlich und vollständig Ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind. Eine Aussage über die korrekte Berechnung der Beiträge ist jedoch nicht vorgesehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie auch zusätzlich in englischer Sprache erhalten.

Für die regelmäßige Zustellung können Sie ein Abo-Modell wählen. Sie bekommen, ohne weitere Anforderung, künftig monatlich, quartalsweise oder halbjährlich eine neue Unbedenklichkeitsbescheinigung zugesandt.

Wichtig: Bereits bestehende Abos werden nicht automatisch in das elektronische Verfahren übernommen. Wenn Sie diesen Service weiternutzen möchten, müssen Sie nur 1x den Auftrag neu über das SV-Meldeportal oder Ihr Entgeltabrechnungsprogramm stellen.

Ende des papiergebundenen Verfahrens

Nach anfänglichen Startschwierigkeiten ist das elektronische Verfahren nun eingeführt. Das bedeutet, dass die vivida bkk das bisherige papiergebundene Verfahren Ende Januar 2025 einstellt. Bitte nutzen Sie ausschließlich das neue elektronische Verfahren.


Weitere eAU-Rückmeldegründe ab 2025

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich seit ihrer Einführung im Oktober 2021 fest im deutschen Gesundheitssystem etabliert. Auch das eAU-Verfahren unterliegt einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess. Zum Jahreswechsel werden daher die Rückmeldegründe deutlich erweitert.

Die eAU ist Basis der Entgeltfortzahlung, und hat damit direkte Auswirkung auf die Erstattung nach dem AAG (Umlage U1/U2). In der Praxis zeigte sich, dass das aktuelle Verfahren noch zu häufigen Rückfragen und Missverständnissen führt. Durch die Erweiterung der Rückmeldegründe sollen diese künftig weiter reduziert werden.

Das Rückmeldeverfahren wird ab 01.01.2025 um die Meldegründe 6-9 ergänzt, die ausschließlich für die Informationsweitergabe an den Arbeitgeber dienen:

  • 6 – Teilstationäre Krankenhausbehandlung
  • 7 – In Prüfung
  • 8 – Anderer Nachweis liegt vor
  • 9 – Weiterleitungsverfahren

Die neuen Rückmeldegründe im Detail:

Dem Arbeitgeber wird ermöglicht selbständig zu erkennen, dass die tatsächlichen Behandlungstage des Arbeitnehmers von der auszustellenden Anwesenheitsbescheinigung des Krankenhauses zu entnehmen sind. 

 

Stellt die Krankenkasse offensichtliche Fehler fest, werden diese zunächst intern geklärt.

Beispiel:

  • AU-Beginn liegt nach dem AU-Ende,
  • ein erheblich weit in der Zukunft liegendes AU-Ende oder ein Pseudowert (z. B. 31.12.9999)

Zunächst erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung mit dem Grund „7“. Nach Abschluss der Klärung sendet die Krankenkasse unaufgefordert einen neuen eAU-Datensatz.

 

Wurde der Krankenkasse ein privatärztliches Attest zur Arbeitsunfähigkeit vorgelegt, konnte über das bisherige Verfahren nur eine Rückmeldung mit Grund „4 – Nachweis liegt nicht vor“ erfolgen. Die Rückmeldung, dass der Nachweis nicht vorläge, führte häufig zu Missverständnissen.

Mit dem neuen Rückmeldegrund „8“ ist sichergestellt, dass der Krankenkasse ein nicht übermittlungsfähiges Attest vorliegt, welches der Arbeitgeber selbst beim Arbeitnehmer anfordern kann.

Dieser Grund wird übermittelt, wenn der aktuellen Krankenkasse keine eAU-Daten vorliegen, die Anfrage aber im Hintergrund an die bisher zuständige Krankenkasse weitergeleitet wurde. Vorteil für den Arbeitgeber: Er weiß, dass er eine zweite Rückmeldung von einer anderen Krankenkasse erhalten wird. 

Eine proaktive Übermittlung, sprich das Abrufverfahren wird durch eine automatische Übermittlung der eAU durch die Krankenkasse ersetzt, wird es auch künftig nicht geben.

eAU bei Krankenhausaufenthalt

Bisher führte der Krankenhausaufenthalt eines Arbeitnehmers regelmäßig zu Problemen bei eAU-Abfragen. Bis Ende 2024 wird zu Beginn eines Krankenhausaufenthalts nur das Datum der geplanten Entlassung an die Krankenkasse übermittelt. Gerade das tatsächliche Entlassungsdatum weicht häufig von der Rückmeldung ab.

Das wird ab 2025 behoben: Befindet sich die Person zum Zeitpunkt der Arbeitgeberanfrage noch im Krankenhaus, wird nur das voraussichtliche Entlassungsdatum übermittelt. Sobald die Krankenkasse dann vom Krankenhaus den Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung erfährt, schickt sie automatisch eine Meldung mit dem richtigen Entlassungsdatum an den Arbeitgeber. Das kann verzögert erfolgen, da die Krankenhäuser für die Übermittlung der Daten an die Krankenkassen etwas Zeit benötigen.

Weitere ausführliche Informationen zur Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten finden Sie auf der Seite www.gkv-datenaustausch.de.


Junge Frau macht Dehnübung. Sie hält ihre Arme über dem Kopf.
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