Ab dem 01.01.2021 ist das Krankenkassenwahlrecht deutlich einfacher. Der Kunde teilt der neuen Krankenkasse seinen Wechselwunsch mit. Eine Kündigungserklärung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht erforderlich.
Neue Krankenkasse: meldet die Kündigung der bisherigen Krankenkasse und stellt eine Mitgliedsbescheinigung aus.
Mitglied: informiert den Arbeitgeber über den Krankenkassenwechsel.
Bisherige Krankenkasse: bestätigt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung das Ende der Mitgliedschaft.
Kürzere Bindungsfrist
Mitglieder, die ihre Krankenkasse während einer bestehenden Mitgliedschaft wechseln möchten, können dies künftig bereits nach zwölf Monaten tun (bisher 18 Monate).
Ende der Versicherungspflicht oder -berechtigung
Bei jeder Statusänderung (z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit) kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Das Mitglied braucht hierfür weder bei der bisherigen Krankenkasse zu kündigen noch ist eine Bindungsfrist einzuhalten.
Kündigung durch das Mitglied
Eine schriftliche Kündigung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist nur noch dann erforderlich, wenn die GKV verlassen wird (um z.B. in die PKV zu wechseln oder weil der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird).