Entgeltfortzahlung: Das gilt bei der Zusammenrechnung von Vorerkrankungen
Ist Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter infolge derselben Erkrankung mehrmals arbeitsunfähig krankgeschrieben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Vorerkrankungen bei der Entgeltfortzahlung zusammenrechnen. Hier erfahren Sie, wie das geht und welche Bedingungen Sie im Vorfeld beachten müssen.
Bedingungen zur Prüfung der Vorerkrankungen
- Ihre Mitarbeiterin bzw. Ihr Mitarbeiter ist bei uns versichert.
- Ihnen liegt der Nachweis über die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vor.
- Wahrscheinlich ist Ihre Mitarbeiterin/Ihr Mitarbeiter im letzten halben Jahr wegen derselben Erkrankung mit Nachweis arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.
- Die Dauer der Abwesenheiten inklusive der aktuellen beträgt mindestens 30 Tage.
- Seit dem Beginn der ersten Krankschreibung darf eine Frist von 12 Monaten nicht abgelaufen sein.
So beantragen Sie die Prüfung bei uns
Um festzustellen, ob Vorerkrankungen zusammengerechnet werden können, ist die Diagnose ausschlaggebend. Da Sie diese in der Regel natürlich nicht kennen, erfolgt die Prüfung immer über die Krankenkasse Ihrer Beschäftigten. Die Anträge werden immer individuell geprüft, da in Einzelfällen auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder der Medizinische Dienst eingebunden werden müssen.
- Ihre Anfrage muss immer über den „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen“ (DTA EEL) erfolgen. Sie starten sie über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Telefonische Anfragen sind leider nicht möglich.
- Sie übermitteln uns neben den personenbezogenen Angaben zu Ihrer Mitarbeiterin/Ihrem Mitarbeiter alle Zeiträume der zu prüfenden Arbeitsunfähigkeiten.
- Unsere Rückmeldung, welche Zeiträume zusammengerechnet werden können, erhalten Sie in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.
Das gilt für Minijobberinnen und Minijobber
Für Minijobberinnen und Minijobber ohne eigene Krankenversicherung kann eine Prüfung über uns leider nicht erfolgen. Am besten erfragen Sie in solchen Fällen die Vorerkrankungszeiten direkt bei Ihrer Beschäftigten bzw. Ihrem Beschäftigten. Dabei muss natürlich keine genaue Diagnose genannt werden.