Der Begriff "Ausstrahlung" bezeichnet den Tatbestand, dass bei einer vorübergehenden Verlagerung des Beschäftigungsortes eines Arbeitnehmers aus dem Inland in das Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4 SGB IV.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften vor, so "strahlen" diese in das Ausland "aus". Zu beachten ist, dass es bei einer Entsendung in das Ausland in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung in den jeweiligen Staaten unterschiedliche Regelungen geben kann.
Der gegenteilige Sachverhalt zur Ausstrahlung ist die sogenannte Einstrahlung (§ 5 SGB IV).
Zum Thema Entsendung bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) zahlreiche weiterführende Informationen!