Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
Wenn ein Arbeitnehmer ausfällt, geht nicht nur seine Arbeitskraft verloren – in den meisten Fällen muss der Arbeitgeber außerdem noch das Gehalt weiter bezahlen. Diese prekäre Situation ist vor allem aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unangenehm. Daher liegt es nahe, sich mit den Hintergründen der Arbeitsunfähigkeit zu beschäftigen.
In welchen Fällen muss das Entgelt fortgezahlt werden, in welchen nicht?
Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit muss die zuletzt ausgeübte Tätigkeit direkt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden. Wenn der Versicherte diese nicht mehr ausführen kann, gilt er als arbeitsunfähig krank. Dies gilt auch, wenn er vielleicht nur teilweise arbeitsunfähig wäre.
Entscheidend ist die Gesamtbeurteilung. Hierfür müssen die vorliegende Krankheit und der Inhalt der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht gegeneinander abgeglichen werden.
Eine Verletzung am Fuß macht beispielsweise eine Bürokraft mit ausschließlich sitzender Tätigkeit nicht notgedrungen arbeitsunfähig. Ob Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, hängt ab von
- der Art und Schwere der Erkrankung
- dem physischen und psychischen Gesamtzustand des Erkrankten
- der Art der beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen
In manchen Fällen wäre der Versicherte noch grundsätzlich arbeitsfähig, muss aber als arbeitsunfähig angesehen werden, z. B. bei ansteckenden Krankheiten oder falls das Weiterarbeiten voraussichtlich zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen würde, die wiederum eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Ob das Arbeitsverhältnis und die Erkrankung grundsätzlich in Zusammenhang stehen, spielt bei der Beurteilung jedoch keine Rolle.