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Arbeitsmedizinische Vorsorge muss angeboten werden

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Außerdem haben Sie die Pflicht Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen - zu arbeitsplatz- / tätigkeitsbezogenen und psychischen Gefährdungen.

In der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.

Die betriebsärztliche Beratung zu Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System ist ein Beispiel der Kategorie Angebotsvorsorge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Beschäftigten diese Vorsorge ggf. vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen anzubieten. Grundlage hierfür ist die entsprechende Gefährdungsbeurteilung.
Den Beschäftigten steht es frei, das Angebot anzunehmen. Die individuelle Beratung und Aufklärung des Arbeitnehmers über persönliche Gesundheitsrisiken bei seiner Arbeit steht dabei im Vordergrund. Eine körperliche Untersuchung findet nur dann statt, wenn es der Betriebsarzt für erforderlich hält und der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.

Grundsätzlich unterliegt der Betriebsarzt der Schweigepflicht. Gleichwohl können Erkenntnisse aus der Vorsorge dazu genutzt werden, den Arbeitgeber auf entsprechende Gefährdungen aufmerksam zu machen oder die Anschaffung technischer Hilfsmittel wie Hebehilfen zu empfehlen.
Mit Einwilligung der Betroffenen kann der Betriebsarzt dem Arbeitgeber auch individuelle Maßnahmen vorschlagen, zum Beispiel einen häufigeren Wechsel des Mitarbeiters zwischen verschiedenen Tätigkeiten (Jobrotation).

Neben der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist der Arbeitgeber, nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dazu verpflichtet bei seinen Beschäftigten Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln:

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung, je nach Art der Tätigkeiten, vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • psychische Belastungen bei der Arbeit

Seit 2014 sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit zu ermitteln. Folgende arbeitsbedingte Einflüsse können zu psychischen Belastungsschwerpunkten in Ihrem Unternehmen führen:

  • Arbeitsintensität
  • Dauer und Verteilung der Arbeitszeitmodelle
  • Soziale Unterstützung am Arbeitsplatz
  • Umgebungsfaktoren wie Lärm, Beleuchtung und Klima

Wie auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden nach der Erhebung und Beurteilung der psychischen Belastungen individuelle Maßnahmen für Ihr Unternehmen abgeleitet und langfristig eine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt.

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