Betriebliche Altersvorsorge

Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer
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Beitragsrechtliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer

Beitragsrechtliche Behandlung von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge – seit Januar 2011 steuerfrei.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in den von Arbeitgebern gezahlten Gesamtversicherungsbeiträgen an eine Pensionskasse enthalten sind, nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind ( VI R 57/08). Dadurch ergeben sich beitragsrechtliche Auswirkungen.

Steuerfreiheit von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

Für Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung besteht Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Steuerfrei sind dabei sowohl rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge als auch die Beiträge des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Der BFH setzte fest, dass der auf den Arbeitnehmer entfallende Finanzierungsanteil am Gesamtbeitrag zur Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist, da auch dieser unter den Begriff "Beiträge des Arbeitgebers" fällt, sofern diese Zahlungspflicht ausschließlich den Arbeitgeber betrifft und die Beiträge als Versicherungsbeitrag ausgewiesen sind.

Beitragsrechtliche Auswirkungen

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG führt zur Beitragsfreiheit der hier in Rede stehenden Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, da sie dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht zuzurechnen sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Daher kann im Rahmen von § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen beantragt werden.

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