Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen sowohl für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage als auch für die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge.
Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob) liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt zwischen 556,01 Euro und 2000,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 2000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Die besonderen Berechnungsvorschriften zum Übergangsbereich sind nicht anzuwenden
für Auszubildende, Praktikanten
bei Beschäftigungen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt (z. B. Beschäftigung behinderter Menschen)
bei Altersteilzeit bzw. flexiblen Arbeitszeitregelungen, wenn das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt
für Fälle der Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit
bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld oder Saisonkurzarbeitergeld
sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt über 2.000,00 Euro liegt und nur durch Arbeitsausfälle gemindert wurde
Die Erhöhung der Entgeltgrenze resultiert aus der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro. Die Anhebung der Entgeltgrenze auf 556,01 Euro führt nicht zu einer Bestandsschutzregelung. Das bedeutet, dass Personen, die zwischen 538,01 Euro Entgeltgrenze bis 31.12.2024) und 556,00 Euro verdienen, zum 01.01.2025 Minijobber werden. Eine Ummeldung wegen Einzugsstellenwechsel ist notwendig.