Durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gelten Arbeitnehmer, die zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro im Monat verdienen, nach dem 01.10.2022 als Minijobber und unterliegen keiner Versicherungspflicht. Bis 30.09.2022 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 450,00 Euro. Von einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob) konnte bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro gesprochen werden. Ab 01.10.2022 wurde die Obergrenze, bis wohin eine Beschäftigung als im Übergangsbereich gilt, auf 1.600,00 Euro erhöht. Zum 01.01.2023 steigt diese auf 2.000,00 Euro.
Damit Beschäftigte durch die Erhöhung der Entgeltgrenzen nicht ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz verlieren, hat der Gesetzgeber hat hierfür eine befristete Bestandsschutzregelung eingeführt, die längstens bis 31.12.2023 gilt.
Der Bestandsschutz beinhaltet folgende Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen:
Kranken- und Pflegeversicherung
- Bis längstens 31.12.2023 Versicherungspflicht
- Kein Bestandsschutz, wenn Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach
§ 10 SGB V vorliegen - Befreiung von der Versicherungspflicht kann ab 01.10.2022 innerhalb von drei Monaten
beantragt werden
Arbeitslosenversicherung
- Bis längstens 31.12.2023 Versicherungspflicht
- Befreiung auf Antrag bei der Agentur für Arbeit möglich.
- Die Befreiung wirkt vom 01.10.2022 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wird
Kein Bestandsschutz in der Rentenversicherung (Ausnahme Beschäftigungen in Privathaushalten)
- Monatliches Arbeitsentgelt bis 520,00 Euro bedeutet, dass Arbeitnehmende ab 01.10.2022 zu Minijobbern werden
Vorteil für Arbeitnehmende, weil nur 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag anfallen. 15,0 % zahlt der Arbeitgeber