Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen sowohl für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage als auch für die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge.
Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob) liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 520,01 Euro bis 2000,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 2000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Die besonderen Berechnungsvorschriften zum Übergangsbereich sind nicht anzuwenden
für Auszubildende, Praktikanten
bei Beschäftigungen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt (z. B. Beschäftigung behinderter Menschen)
bei Altersteilzeit bzw. flexiblen Arbeitszeitregelungen, wenn das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt
für Fälle der Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit
bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld oder Saisonkurzarbeitergeld
sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt über 2.000,00 Euro liegt und nur durch Arbeitsausfälle gemindert wurde
Durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gelten Arbeitnehmer, die zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro im Monat verdienen, nach dem 01.10.2022 als Minijobber und unterliegen keiner Versicherungspflicht. Bis 30.09.2022 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 450,00 Euro. Von einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob) konnte bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro gesprochen werden. Ab 01.10.2022 wurde die Obergrenze, bis wohin eine Beschäftigung als im Übergangsbereich gilt, auf 1.600,00 Euro erhöht. Zum 01.01.2023 steigt diese auf 2.000,00 Euro.
Damit Beschäftigte durch die Erhöhung der Entgeltgrenzen nicht ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz verlieren, hat der Gesetzgeber hat hierfür eine befristete Bestandsschutzregelung eingeführt, die längstens bis 31.12.2023 gilt.
Der Bestandsschutz beinhaltet folgende Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen:
Kranken- und Pflegeversicherung
Bis längstens 31.12.2023 Versicherungspflicht
Kein Bestandsschutz, wenn Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen
Befreiung von der Versicherungspflicht kann ab 01.10.2022 innerhalb von drei Monaten beantragt werden
Arbeitslosenversicherung
Bis längstens 31.12.2023 Versicherungspflicht
Befreiung auf Antrag bei der Agentur für Arbeit möglich.
Die Befreiung wirkt vom 01.10.2022 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wird
Kein Bestandsschutz in der Rentenversicherung (Ausnahme Beschäftigungen in Privathaushalten)
Monatliches Arbeitsentgelt bis 520,00 Euro bedeutet, dass Arbeitnehmende ab 01.10.2022 zu Minijobbern werden
Vorteil für Arbeitnehmende, weil nur 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag anfallen. 15,0 % zahlt der Arbeitgeber