Bei geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden.
Beide Beschäftigungsarten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen). Die zu erstellenden Meldungen werden vom Arbeitgeber an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) erstattet.
Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 556,00 Euro, beträgt.
Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %). Der Arbeitnehmer zahlt lediglich einen Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,6 %). Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind 0,9 % des Bruttoentgelts abzuführen, im Ausgleichsverfahren U2 beträgt der Umlagesatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte derzeit 0,29 %.
Zusätzlich hat der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer abzuführen, sofern nicht auf die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückgegriffen werden soll.
Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % sowie 2 % Pauschalsteuer.
Für geringfügig Beschäftigte gilt eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht. Von dieser kann man sich allerdings befreien lassen.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet und sind nur dann versicherungsfrei, wenn die Entgeltgrenze von 556,00 Euro, nicht überschritten wird.
Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ist immer versicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherung).
Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.minijob-zentrale.de.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt - unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts - vor, wenn sie von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Diese Zeitgrenzen gelten für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, oder bei jahresübergreifenden Beschäftigungen, die von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstagen befristet sind.
Die Zeitgrenzen von drei Monaten oder von 70 Arbeitstagen gelten als gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Die für den Arbeitnehmer günstigere Zeitgrenze ist nunmehr der Maßstab. Das heißt, dass die jeweilige Zeitgrenze nicht mehr von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers abhängig. Diese Änderung trat bereits zum 01.07.2021 ein.
Dauert der Job länger, ist er kein kurzfristiger Minijob mehr. Verdient der Minijobber regelmäßig mehr als 556,00 Euro, im Monat, ist auch nicht mehr von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber absehen können, dass Ihre Aushilfe die vereinbarten Zeitgrenzen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) überschreiten wird.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.