Mütter und/oder Väter, die ihr Kind im eigenen Haushalt betreuen, haben bis zu 36 Monate Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Elternzeit können beide Eltern jeweils bis zu 32 Wochenstunden durchschnittlich (zusammen 64 Wochenstunden) arbeiten.
Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit können zwei Jahre zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem dritten Geburtstag unverändert sieben Wochen vorher.
Sobald der Arbeitgeber die Elternzeiterklärung erhalten hat, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. Allerdings kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Für versicherungspflichtig Beschäftigte bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit beitragsfrei bestehen, sofern kein Arbeitsentgelt erzielt wird.
Ausführliche Informationen sind auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden: hier