Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die geringfügig entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden.
Danach unterliegen Schüler, die im Laufe eines Kalenderjahres mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 13 % (KV) und 15 % (RV) zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an.
Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen versichert. Sofern eine versicherungspflichtige, eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
Studenten, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht, unabhängig davon, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Beschäftigung handelt, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen kann in Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) Versicherungsfreiheit auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit anzunehmen.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht; sofern es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, besteht die Möglichkeit zur Befreiung von dieser Versicherungspflicht.
In der Unfallversicherung besteht für beschäftigte Studenten – unabhängig von einer evtl. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – grundsätzlich immer ein Versicherungsschutz und demnach Beitragspflicht für die erzielten Arbeitsentgelte.
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind einheitlich in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig – und dabei den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Hierzu wurde der Versicherungsschutz der Betroffenen dahingehend geregelt, dass nun einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges (also sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten.