Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, deren "berufsmäßige" Beschäftigung entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag auf weniger als eine Beschäftigungswoche beschränkt ist.
Es handelt sich um Personen, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen nur von sehr kurzer Dauer (weniger als eine Woche) verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis mal hier, mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.
Unständig sind Beschäftigungen nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt dann vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen.
Ab 01.01.2026 wird das Meldeverfahren für unständig Beschäftigte angepasst. Richtete sich Beginn und Ende der Versicherungspflicht bis Ende 2025 an die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung, werden Beschäftigungszeiten berufsmäßig unständiger Beschäftigter (Personengruppe 118) in einer Abmeldung zusammengefasst. Allerdings nur, sofern der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen reicht. Die zusammengefasste Abmeldung ist frühestens nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist fällig.
Für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte ebenfalls. In der Arbeitslosenversicherung sind unständig Beschäftigte versicherungsfrei.
Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die unständig Beschäftigten bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Beitragspflichtige Einnahme unständig Beschäftigter ist das gesamte innerhalb eines Kalendermonates erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2026: 5.812,50 EUR) bzw. der Rentenversicherung (2026: 8.450,00 EUR).
Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für mindestens sechs Wochen. Der Krankengeldanspruch für unständig Beschäftigte ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings kann ein gesetzlicher Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden.
Abhängig davon, ob er sich für einen Krankengeldanspruch entscheidet, gilt für den unständig Beschäftigten ein Beitragssatz von 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz – bei Anspruch auf Krankengeld) bzw. von 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz – kein Krankengeldanspruch). Die Beiträge hieraus werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
Erhebt die Krankenkasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag, ist dieser ausschließlich vom unständig Beschäftigten zu tragen.