Studenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche, mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zumBestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen, sind so genannte Werkstudenten.
Nicht jede neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung löst Versicherungsfreiheit aus. Nur solche Studierende sind als Werkstudenten versicherungsfrei, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden, also von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind.
Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen und diese Beschäftigung als Werkstudent ausüben (d. h., wenn sie die Beschäftigung grundsätzlich an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausüben), sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Entgelthöhe spielt hier keine Rolle.
Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung tritt nur ein, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze monatlich bzw. Befristung der Beschäftigung auf drei Monate) ausgeübt wird.