Das bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht (weiter) gezahlte Arbeitsentgelt (für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages bzw. dieser Schicht) stellt nach herrschender Rechtsmeinung keine Entgeltfortzahlung im Sinne des EFZG dar.
Aus diesem Grunde ist es nach den Regelungen des AAG nicht erstattungsfähig. Ein Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung erfolgt frühestens ab dem Folgetag für die weitere Zeit der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Ist die Arbeitnehmerin infolge Schwangerschaft arbeitsunfähig krank, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (Umlage U1).
Arbeitsunfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn ein Krankheitszustand Arbeit ausschließt, sondern auch, wenn diese mit der Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit verbunden ist. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers aus der Umlage U2 setzt voraus, dass der Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt ausschließlich wegen eines Beschäftigungsverbotes weitergezahlt worden ist.
Bei einem Beschäftigungsverbot ist die Arbeitnehmerin grundsätzlich arbeitsfähig. Bei Fortdauer der Beschäftigung würde hier jedoch eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter und/oder Kind bestehen.
Ein Beschäftigungsverbot setzt ein entsprechendes ärztliches Attest (es sei denn es handelt sich um ein generelles Beschäftigungsverbot) voraus.
Außerhalb den im § 3 MuSchG genannten individuellen Beschäftigungsverboten gibt es noch die generellen Beschäftigungsverbote. Bei diesen Beschäftigungsverboten wird kein ärztliches Attest vorausgesetzt. Die Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Beschäftigte dem generellen Beschäftigungsverbot unterliegt, ist ausreichend.
Ist einer Ihrer Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt? Dann stellen Sie bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung nach dem AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz).
Das Beschäftigungsverhältnis muss mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden haben, um Erstattungen geltend machen zu können.
U1 – Beschränkung der Erstattung
Das zu erstattende Arbeitsentgelt ist auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt! Gleiches gilt für die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes an Auszubildende fortgezahlte Vergütung.U2 – Erstattung in vollem Umfang
Die am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgeber erhalten auf Antrag in vollem Umfang den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 MuschG) und das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten (§ 11 MuschG) gezahlte Arbeitsentgelt erstattet. Die Erstattung beinhaltet zudem die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge für die Bundesanstalt für Arbeit und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die (betriebliche) Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören
- Zuwendungen zu Pensionskassen
- Pensionsfonds
- Direktversicherungen
Darüber hinaus zählen auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (z. B. ZVK- oder VBL-Umlagen).
Diese Aufwendungen zählen bei der Erstattung von fortgezahlten Arbeitsentgelten sowohl im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) als auch bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) zu den erstattungsfähigen Entgelten. Ausgenommen hiervon sind die nach den Regelungen der SvEV relevanten Hinzurechnungsbeträge (§ 1 Satz 3 und 4 SvEV) sowie die vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer nach § 40 EStG.