- Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer mit über 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit = Faktor 1,00
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als 10 Stunden = Faktor 0,25
- mehr als 10, aber nicht mehr als 20 Stunden = Faktor 0,50
- mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden = Faktor 0,75
- Auszubildende/Praktikanten
- Schwerbehinderte Menschen
- Personen mit freiwilligem/ökologischem Jahr
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Personen in Altersteilzeit in der Freistellungsphase
- Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Betriebes
Kurzfassung:
Unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten im Umlage U1- und U2-Verfahren.
Umlage U1:
Keine Umlagepflicht für GmbH-Geschäftsführer. Dazu zählen auch (Minderheits-) Gesellschafter Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer.
Folge: Fehlende Umlagepflicht in der U1 schließt Erstattung aus.
Umlage U2:
Umlagepflicht für GmbH-Geschäftsführer, die als Fremdgeschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des SGB IV sind.
Folge: Bestehende Umlagepflicht in der U2 begründet einen Erstattungsanspruch.
Begründung:
Für die Feststellung, ob eine Person nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) umlagepflichtig in der U1 ist, werden nur die Personen berücksichtigt, für die der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers aus dem § 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zutrifft.
Ein Geschäftsführer einer GmbH ist ein Organmitglied einer juristischen Person, und zählt somit arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern. Das gilt auch für Fremdgeschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Bestätigt wurde diese Rechtsauffassung bereits durch mehrere Bundesarbeitsgerichtsurteile.
Wie sieht es mit der U2 aus?
Im U2-Verfahren ist seit dem 1. Januar 2018 hingegen der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der Sozialversicherung maßgeblich. Die aus dem MuSchG resultierenden Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den Frauen in einer Beschäftigung werden im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeglichen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).
Bei der Aufbringung der Mittel werden die Entgelte der Fremdgeschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH explizit einbezogen. Demzufolge ergibt sich, neben der Umlagepflicht in der U2, ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers.
Wo finde ich zusätzliche Informationen?
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) stellt für die kassenübergreifend einheitliche Beurteilung des AAG das Dokument „Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) vom 19. November 2019“ bereit. Sie finden das Dokument auf der Seite der ITSG unter folgendem Link: hier. Die unterschiedlichen Behandlungen der Fremdgeschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer im U1- und U2-Verfahren sind dort beschrieben.