Anzurechnende Arbeitnehmer
- Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer mit über 30 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit = Faktor 1,00
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als 10 Stunden = Faktor 0,25
- mehr als 10, aber nicht mehr als 20 Stunden = Faktor 0,50
- mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden = Faktor 0,75
Nicht anzurechnende Arbeitnehmer
- Auszubildende/Praktikanten
- Schwerbehinderte Menschen
- Personen mit freiwilligem/ökologischem Jahr
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Personen in Altersteilzeit in der Freistellungsphase
- Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Betriebes