Elternzeit & Elterngeld

Die ersten Jahre im Leben eines Kindes sind die wichtigsten.
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"Wir werden Eltern"

Gerade in dieser Zeit benötigt es sehr viel Zuwendung – und das kann für seine spätere Entwicklung entscheidend sein. Daher ist es gut zu wissen, dass erwerbstätige Eltern Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit haben.

Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis max. zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Die Höhe Ihres Anspruchs auf Elterngeld können Sie anhand Ihres vorherigen monatlichen Nettoeinkommens berechnen: Bei einem Nettogehalt von

  • 1.240 Euro und mehr erhalten Sie 65 Prozent
  • 1.220 Euro 66 Prozent
  • zwischen 1.000 und 1.200 Euro 67 Prozent Ihres vorherigen Einkommens, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.

Eltern mit geringem Einkommen werden weiter unterstützt: Das Elterngeld erhöht sich um jeweils 0,1 Prozentpunkte pro 2 Euro, die unter der 1.000-Euro-Grenze liegen. Verdienen Sie zum Beispiel 800 Euro netto pro Monat, bekommen Sie 77 Prozent dieses Gehalts als Elterngeld. Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei unseren Kundenberatern oder Ihrer Elterngeldstelle.

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Es richtet sich vor allem an Eltern, welche früher in den Beruf zurückkehren möchten. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Basiselterngeldes (welches ohne Teilzeiteinkommen zustünde). 

Beantragen Sie das Elterngeld gleich nach der Geburt. Später wird es rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Ihren Antrag reichen Sie bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle schriftlich ein. Diese Stellen sind je nach Bundesland in der Regel den Jugendämtern oder Versorgungsämtern zugeordnet.

Informationen erteilt außerdem das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Telefon 01801 907050. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website www.bmfsfj.de.

Während des Bezugs von Elterngeld bleibt Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis bei der vivida bkk bestehen, sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienversicherung besteht. Von Ihrem Elterngeld müssen Sie also keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

07720 9727-55501
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