Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE)
Versicherungspflichtgrenze
Versicherungspflichtgrenze
Als Arbeitgeber sind Sie zu folgenden Zeitpunkten verpflichtet, den Status der Krankenversicherung Ihres Arbeitnehmers (aufgrund möglichen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) festzustellen:
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ergibt sich aus § 6 Abs. 6 SGB V.
Sie beträgt bundeseinheitlich für das Jahr 2025: 73.800 Euro
Die Regelungen über die allgemeine JAE-Grenze gilt für die Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ergibt sich aus § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V.
Sie gilt für Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002
Diese JAE-Grenze beträgt für das Jahr 2025: 66.150 Euro und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat festgelegt, den am 31.12.2002 privat krankenversicherten Arbeitnehmern einen dauerhaften Vertrauens- und Bestandsschutz einzuräumen. Dieser dauerhafte Vertrauens- und Bestandsschutz wäre nicht gegeben, wenn für den hier in Rede stehenden Personenkreis vom ersten Arbeitgeberwechsel an die höhere allgemeine JAE-Grenze gelten sollte.
Sie müssen als Arbeitgeber aus diesen Gründen bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets prüfen, ob er am Stichtag 31.12.2002