Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE)

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JAE, Jahresarbeitsentgelt, Versicherungspflichtgrenze, Krankenversicherungspflicht

Beurteilung bei Überschreitung der JAE-Grenze

  • Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, scheiden zum 31.12. des Jahres aus der Krankenversicherungspflicht aus.
  • Voraussetzung dafür ist, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt.

Als Arbeitgeber sind Sie zu folgenden Zeitpunkten verpflichtet, den Status der Krankenversicherung Ihres Arbeitnehmers (aufgrund möglichen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) festzustellen:

  • zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses
  • bei Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgelts
  • zum Jahreswechsel


Alle Informationen auf einen Blick

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ergibt sich aus § 6 Abs. 6 SGB V.

Sie beträgt bundeseinheitlich für das Jahr 2025: 73.800 Euro

Die Regelungen über die allgemeine JAE-Grenze gilt für die Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflichtig oder freiwillig) versichert waren
  • weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren oder
  • zwar privat krankenversichert waren, aber keinen Versicherungsschutz hatten, aufgrund dessen sie die besondere JAE-Grenze in Anspruch nehmen können.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ergibt sich aus § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V.

Sie gilt für Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Diese JAE-Grenze beträgt für das Jahr 2025: 66.150 Euro und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat festgelegt, den am 31.12.2002 privat krankenversicherten Arbeitnehmern einen dauerhaften Vertrauens- und Bestandsschutz einzuräumen. Dieser dauerhafte Vertrauens- und Bestandsschutz wäre nicht gegeben, wenn für den hier in Rede stehenden Personenkreis vom ersten Arbeitgeberwechsel an die höhere allgemeine JAE-Grenze gelten sollte.

Sie müssen als Arbeitgeber aus diesen Gründen bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets prüfen, ob er am Stichtag 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei und
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn
  • sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere JAEG übersteigt und
  • für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 nicht als Arbeitnehmer - sondern z. B. als Student - privat krankenversichert waren oder die erst nach dem 31.12.2002 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen, gilt die allgemeine JAE-Grenze des § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V.
JahrJAE-Grenzen
(§ 6 Abs. 6 SGB V)
Besondere JAE-Grenzen
(§ 6 Abs. 7 SGB V) 
202573.800,00 EUR66.150,00 EUR
202469.300,00 EUR62.100,00 EUR
202366.600,00 EUR59.850,00 EUR
202264.350,00 EUR58.050,00 EUR
202164.350,00 EUR58.050,00 EUR
202062.550,00 EUR56.250,00 EUR
  • Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers gehören neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
  • Weihnachtsgeld oder andere Einmalzahlungen, die vertraglich vereinbart sind oder im betrieblichen Rahmen erwartet werden, zählen somit zum Arbeitsentgelt.
  • Vergütungen für Überstunden gehören zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht zu lassen.
  • Anzurechnen sind jedoch regelmäßig gezahlte Pauschalbeträge für Überstunden, die zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden.
  • Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unverändert außer Betracht.
  • Bei Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungen gleichzeitig sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
  • Eine Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, wenn neben einer nicht geringfügigen (für sich betrachtet) versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt aus einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren (für sich betrachtet) geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielt wird.

Bei Arbeitnehmern, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen (z. B. Hochschulabsolventen) und deren Entgelt bei Beschäftigungsaufnahme über die für das Jahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, tritt grundsätzlich mit sofortiger Wirkung Versicherungsfreiheit ein. 

Bisher krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, sind von Beginn dieser Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. 

  • Übt ein Arbeitnehmer mehrere dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, dann ist für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
  • Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nur durch Aufnahme einer weiteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind auch in der Zweitbeschäftigung zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
  • Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bereits durch die Erstbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind auch in der Zweitbeschäftigung krankenversicherungsfrei. Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Zweitbeschäftigung aufnehmen, die für sich betrachtet die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, scheiden mit Beginn der Aufnahme der Zweitbeschäftigung aus der Versicherungspflicht aus.

Bei Veränderungen der Jahresarbeitsentgeltgrenze (in der Regel zum 01.01. eines Jahres) ist eine erneute Prüfung vorzunehmen.

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