Sozialversicherungs- und Beitragspflicht der Familienpflegezeit
Während der Familienpflegezeit bleibt die Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen des Beschäftigten erhalten.
Die Beiträge berechnen sich aus dem reduzierten Gehalt in der Pflegephase inklusive des Wertguthabens. Auch in der Rentenversicherung fallen Beiträge nach dem niedrigeren Arbeitsentgelt an.
Die Pflegezeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, sodass es in vielen Fällen nicht zu Einbußen bei den Rentenanwartschaften kommt. Auch in der Arbeitslosenversicherung sollen dem Arbeitnehmer keine finanziellen Einbußen durch die Familienpflegezeit entstehen.
Eine mögliche Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung kommt allerdings nicht in Betracht. Das ergibt sich daraus, dass das im Rahmen der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Familienpflegezeit zu leistende monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro übersteigen muss.
Befreiung von der Versicherungspflicht bei JAEG-Unterschreitung
Höherverdienende und deshalb versicherungsfreie Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit wieder versicherungspflichtig werden. Das tritt ein, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Arbeitnehmer werden dann sofort versicherungspflichtig.
Neu geschaffen wurde ab 1.1.2012 die Option, in diesen Fällen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.
Wichtig: Wie bei allen Befreiungsoptionen ist auch hierbei kein Widerruf möglich.
Zuwendungen in Form von sonstigen Sachbezügen gelten jedoch nach dem Wortlaut des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV generell nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Diese Formulierung wurde 2003 eingeführt, weil das Bundessozialgericht bestimmte Sachbezüge auch bei laufender Gewährung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ansah und daher trotz Pauschalbesteuerung für beitragspflichtig hielt. Mit der Neufassung sollte die vorherige Praxis der Beitragsfreiheit dieser Sachzuwendungen beibehalten werden. Allerdings sollte es bei der Beitragspflicht "echter" pauschal besteuerter Einmalzahlungen bleiben.
Um die weiterhin geführten Diskussionen zu beenden, wurde die Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV mit Wirkung vom 22. April 2015 dahingehend präzisiert, dass nur die sonstigen Sachbezüge beitragsfrei sind, "die monatlich gewährt werden". Damit ist klargestellt, dass tatsächlich einmalig gewährte Sachbezüge auch als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln und beitragspflichtig sind, wenn sie nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden.