Nach dem Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Sachbezugswerte wird der sozialversicherungsrechtliche Wert für freie Unterkunft im kommenden Jahr auf monatlich 333 Euro steigen.
Stellt der Arbeitgeber unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung, beträgt der geldwerte Vorteil im Monat 333 Euro. Entsprechend dem Entwurf der dreizehnten Änderungsverordnung der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung werden die für Sozialversicherung und Steuer maßgeblichen Sachbezugswerte 2025 geringfügig angehoben.
Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 333 Euro festgesetzt, wobei das Frühstück mit 69 Euro monatlich und das Mittag- und Abendessen mit jeweils 132 Euro monatlich bewertet werden.
Erhält die/der Beschäftigte die Verpflegung nur an einzelnen Tagen, belaufen sich die Werte je Frühstück auf 2,30 Euro und je Mittag- oder Abendessen auf 4,40 Euro. Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich diese Beträge.
Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten freien Unterkunft wird auf 282 Euro festgesetzt. Für eine vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen.
Ist im Einzelfall die Feststellung des Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung 2025 mit 4,95 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro je Quadratmeter bewertet werden.