Zahlstellen

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Zahlstellen, Versorgungsbezüge, Zahlstellenverfahren, Beitragseinbehaltung, Abführung, Versorgungsempfänger

Informationen zu Zahlstellen

Erhalten ehemalige Mitarbeiter oder deren Hinterbliebene Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten, Pensionen), so sind daraus in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Hat ein Betrieb beitragspflichtige Versorgungsempfänger, so ist er nach § 256 SGB V verpflichtet, deren Beiträge – wie die Arbeitnehmerbeitragsanteile der Beschäftigten – aus den auszuzahlenden Bezügen einzubehalten und diese im so genannten verpflichtenden Zahlstellenverfahren an die jeweiligen Krankenkassen monatlich abzuführen. Der Versorgungsempfänger ist dementsprechend verpflichtet, der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben, einen Krankenkassenwechsel und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuteilen.

Besonderheiten

Eine Abfindung für laufende Versorgungsbezüge oder eine einmalige Kapitalleistung wird grundsätzlich für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Dabei gilt 1/120 der Kapitalabfindung als monatlicher Zahlbetrag, das heißt der Betrag der Kapitalabfindung wird auf 10 Jahre umgelegt.

Die Summe aller Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen von pflichtversicherten Mitgliedern sind jedoch nur dann beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn ihr monatlicher Zahlbetrag bzw. 1/120 der einmaligen Kapitalabfindung mindestens 176,75 Euro im Jahr 2024 übersteigt. Dieser Grenzwert wird jährlich angepasst.

Versorgungsbezüge, die aus Anlass der Wiederverheiratung abgefunden werden, sind nicht beitragspflichtig.

Auch Zahlstellen im Ausland haben eine so genannte Zahlstellennummer.

Die Zahlstelle hat der Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderungen und das Ende der Zahlung der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Diese Ermittlungs- und Meldepflicht trifft die Zahlstelle auch dann, wenn der Versorgungsbezugsempfänger einen Krankenkassenwechsel mitteilt. Beginn der Versorgungsbezüge ist der Zeitpunkt, ab dem die Versorgungsbezüge bewilligt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung der Bezüge nach einer zwischenzeitlichen Einstellung wieder aufgenommen wird. Ende der Versorgungsbezüge sind in diesem Sinne sowohl endgültige wie auch nur vorübergehende Zahlungseinstellungen.

Änderungen der Höhe der Bezüge, des Zahlbetrages und der Versorgungsbezüge sind mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Zahlstelle erst nach der Bewilligung der Versorgungsbezüge die versicherungspflichtige Mitgliedschaft des Beziehers bekannt wird – auch wenn bei Bekanntwerden die Zahlung der Bezüge bereits eingestellt worden ist.

Die Vorschrift erfüllt ihren Sinn, die Zahlstellen in den Einzug der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner einzubeziehen, nur dann, wenn sich die Meldepflicht auch auf zurückliegende Zeiträume bei unterlassener Meldung erstreckt. Dies gilt aber nicht für Zeiträume vor Gültigkeit der Vorschrift.

Als Versorgungsbezüge gelten Einnahmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

  • Renten aus betrieblicher Altersversorgung (sogenannte Betriebsrenten) oder aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen.
  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.


Außer Betracht bleiben lediglich:

  • Übergangsweise gewährte Bezüge
  • Unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung
  • Bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 % des Zahlbetrags
  • Bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum
    Zahlbetrag der Normalversorgung (mindestens 20 % des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung)
  • Bezüge aus der Versorgung von Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretären und Ministern
  • Laufende Geldleistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte
  • Kapitalabfindungen, die anstelle eines Versorgungsbezuges treten (z. B. Direktversicherung)

 
Besonderheiten

 
Ihre Meldungen

Zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung und Erfassung aller meldepflichtigen Vorgänge haben die Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Spitzenorganisationen der Zahlstellen eine Zahlstellenverfahrensbeschreibung abgestimmt und vereinbart.

Erhält ein Mitglied von mehreren Zahlstellen Versorgungsbezüge und übersteigen diese zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt es der Krankenkasse überlassen, welche Zahlstelle sie beauftragt, die Beiträge einzubehalten und abzuführen. Die jeweilige Zahlstelle darf aber immer nur mit der Abführung der Beiträge bis zur Höhe des Betrages, der aufgrund des Versorgungsbezuges dort fällig wäre, beauftragt werden.Bei Antrag auf Beitragsverteilung durch den Versicherten oder eine Zahlstelle ist nach folgender Formel aufzuteilen:

(Versorgungsbezüge, die der Beitragsberechnung unterliegen (unter Beachtung der BBG) x Versorgungsbezüge der einzelnen Zahlstellen) / Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge


Wie erfolgt die Teilnahme am maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren?

Die Zahlstelle erklärt durch die erstmalige Versendung von Daten im Rahmen des maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahrens automatisch die dauerhafte Teilnahme am Verfahren. Ergänzend wird hierzu darauf hingewiesen, dass die Teilnahmeerklärung grundsätzlich nur für die kontaktierte einzelne Krankenkasse gilt – nicht für die ganze Kassenart.

Im Bereich der Betriebskrankenkassen werden die maschinell erzeugten Meldungen der Zahlstellen an die Zentrale Datenannahmestelle bei der

BITMARCK Service GmbH
Lindenallee 6-8
45127 Essen

Empfänger-Betriebsnummer: 35382142

übermittelt. Datenlieferungen für verschiedene Betriebskrankenkassen können dabei in einer Datei zusammengefasst werden. Die Rückmeldungen der Betriebskrankenkassen an die Zahlstellen bzw. deren Dienstleister laufen ebenfalls über die zentrale Datenannahmestelle. Die Datenannahmestelle

fungiert dabei als Clearingstelle zwischen den Zahlstellen und Betriebskrankenkassen. Hier werden die E-Mails zentral angenommen und es wird sichergestellt, dass sowohl den Betriebskrankenkassen als auch den Zahlstellen die Daten in kürzester Zeit zur Verfügung stehen.

Die Datenanlieferung muss entweder per verschlüsselter E-Mail oder per Datenfernübertragung (DFÜ) erfolgen.

Weitere Informationen zum maschinellen Zahlstellenmeldeverfahren erhalten Sie hier.

Erhält der Versicherte Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und unterliegen Teile der Versorgungsbezüge wegen Überschreitens der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (KV) nicht der Beitragspflicht, ist es der Krankenkasse vorbehalten, welche Zahlstelle sie vorrangig mit dem Beitragseinbehalt beauftragt.

Nicht zulässig ist es jedoch, eine der beteiligten Zahlstellen mit der Beitragseinbehaltung für einen höheren Betrag als den von ihr gezahlten Versorgungsbezug zu beauftragen. Lediglich dann, wenn ein Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen bezieht und diese übersteigen zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente aus der RV die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitgliedes oder einer Zahlstelle die Beiträge. 

Auf Antrag erstatten die Krankenkassen zu Unrecht entrichtete Beiträge aus Versorgungsbezügen. 

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