Säumniszuschläge im Lastschriftverfahren
Wichtige Neuerung zum 01.01.2026
Wichtige Neuerung zum 01.01.2026
Wichtige Neuerung zum 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026 gewinnt die rechtzeitige Abgabe des Beitragsnachweises für Firmenkunden, die ein SEPA-Mandat zur Einziehung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erteilt haben, deutlich an Bedeutung.
Bisher mussten Firmenkunden mit erteiltem SEPA-Mandat bei verspäteter Abgabe des Beitragsnachweises nicht mit Säumniszuschlägen rechnen. Die vivida bkk zog in diesen Fällen einen geschätzten Beitrag ein und buchte zu einem späteren Zeitpunkt den noch offenen Differenzbetrag ab. Ab dem 01.01.2026 sind jedoch alle Krankenkassen verpflichtet, auch diesen Differenzbetrag mit einem Säumniszuschlag zu belegen. Damit wird die fristgerechte Abgabe des Beitragsnachweises künftig noch wichtiger. Durch diese Änderung werden Firmenkunden, die ein SEPA-Mandat erteilt haben nun mit den Firmenkunden gleichgestellt, die die Beiträge monatlich überweisen.
Die jeweils für das Jahr geltenden Fristen zur Abgabe des Beitragsnachweises haben wir für Sie auf unserer Homepage hinterlegt. Zusätzlich stellen wir Ihnen als besonderen Service die Fälligkeitstermine als .ics-Datei zum Download zur Verfügung. Die entsprechende Tabelle sowie die Dateien finden Sie hier.
Rechtzeitige Übermittlung SEPA-Lastschriftmandat
Damit die Beiträge fristgerecht abgebucht werden können, sollte uns das neue SEPA-Lastschriftmandat spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Alternativ können Sie uns die Abbuchungsgenehmigung besonders komfortabel und sicher über das Datenaustauschverfahren (DSAK) übermitteln.
Selbstverständlich kann es dennoch zu Problemen oder Verzögerungen in der Entgeltabrechnung kommen. In diesem Fall bitten wir Sie, Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner aufzunehmen, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können.