Gesellschafter und Geschäftsführer

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Gesellschafter können in einer Gesellschaft eine Doppelfunktion wahrnehmen. Als wirtschaftlich am Unternehmen Beteiligte sind sie Arbeitgeber – insoweit Selbständige. Als Mitarbeiter der Gesellschaft, sind sie Arbeitnehmer und stehen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft.

Bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Gesellschafters sind nicht nur solche Arbeiten in der Gesellschaft relevant, die der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt unterliegen. Vielmehr sind auch die als Gesellschafter erbrachten Tätigkeiten, die mit dem Gewinn abgegolten sind, allgemein als selbständige Erwerbstätigkeit anzusehen und eventuellen Beschäftigungsverhältnissen gegenüberzustellen.

Allein die Beteiligung als stiller Gesellschafter, als Kommanditist einer KG, als Gesellschafter einer GmbH oder als Aktionär lässt diese Forderung nicht zu, da keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sondern bestenfalls eine Kapitalbeteiligung.

Übermitteln Sie uns eine Anmeldung des Mitarbeiters mit Abgabegrund "10" und dem Statuskennzeichen „2“, trifft der Rentenversicherungsträger die Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt. Der Rentenversicherungsträger verschickt den entsprechenden Feststellungsbogen und informiert Sie per Bescheid über die Entscheidung.

Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses

Mit der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses wird die Richtigkeit der erfolgten Anmeldung bestätigt.

Feststellung, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt

Die Feststellung, dass die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, führt zur Beanstandung und gegebenenfalls Erstattung der bereits gezahlten Beiträge.

Aufgrund der Feststellung über das Vorliegen eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die Agentur für Arbeit im Leistungsverfahren an den Bescheid hinsichtlich der Zeiten gebunden, für die das Bestehen des dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist. Für die Zukunft bindet der Feststellungsbescheid die Bundesagentur für Arbeit so lange, wie er wirksam ist.

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