Eine Tätigkeit, bei der Einkünfte erzielt werden, ist eine nebenberufliche Tätigkeit, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollerwerbstätigkeit einnimmt. Dies gilt auch, wenn kein Hauptberuf ausgeübt wird.
Werden mehrere Nebentätigkeiten ausgeübt, so ist jede für sich einzeln zu betrachten. Auch dabei darf eine Nebentätigkeit nicht mehr an Umfang in Anspruch nehmen als ein Drittel des vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zu einem Nebenerwerb zusammengefasst.
Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit sieht der Gesetzgeber steuerliche Freibeträge vor. Diese beschränken sich in erster Linie auf die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger und andere ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG).
Der Steuerfreibetrag für diesen Personenkreis liegt bei 3.000 Euro jährlich; dieser Betrag ist gleichzeitig beitragsfrei zur Sozialversicherung.
Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich wird ein Freibetrag von 840 Euro jährlich gewährt (Ehrenamtspauschale – § 3 Nr. 26a EStG).
Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (z. B. auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Begünstigt sind demnach zum Beispiel die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist allerdings ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte.