Abgrenzung von Entsendungen und gewöhnlichen Tätigkeiten in mehreren EU-Mitgliedsstaaten
In der betrieblichen Praxis führt die Abgrenzung einer Entsendung von einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren europäischen Mitgliedsstaaten bei Arbeitgebern immer wieder zu Problemen. Der GKV-Spitzenverband hat deshalb die wesentlichen Abgrenzungskriterien im März 2017 in einem Rundschreiben zusammengefasst.
Entsendungen ins europäische Ausland:
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nur gelegentlich in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat eingesetzt, handelt es sich um eine Entsendung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere solcher Einsätze im selben oder in unterschiedlichen europäischen Mitgliedsstaaten erfolgen, ohne dass dies im Voraus feststeht.
Die Ausstellung der A1-Entsendebescheinigung erfolgt in diesen Fällen durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse bzw. bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern durch die Deutsche Rentenversicherung.
Gewöhnliche Erwerbstätigkeiten in mehreren europäischen Mitgliedsstaaten:
Derartige Tätigkeiten liegen vor, wenn bezogen auf die kommenden zwölf Monate davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber regelmäßig (zum Beispiel einen Tag im Monat oder fünf Tage im Quartal) in einem bestimmten anderen europäischen Mitgliedsstaat eingesetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zeitpunkte der Tätigkeiten im Voraus nicht exakt feststehen.
Für die Ausstellung der A1-Entsendebescheinigung ist in diesen Fällen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zuständig.
Detaillierte Informationen zur Abgrenzung finden Arbeitgeber auf der Internetseite der DVKA unter www.dvka.de.
Dort finden Sie auch eine neue Hinweisseite der DVKA zu den vorstehenden Regeln.