Die Möglichkeit zur Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz soll älteren Arbeitnehmern einen langsamen Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen und gleichzeitig für mehr Wachstum sorgen.
Das Altersteilzeitgesetz gilt, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Beschäftigte hat das 55. Lebensjahr vollendet.
- Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringert.
- Der Beschäftigte ist auch nach der Verringerung der Arbeitszeit versicherungspflichtig, also mehr als geringfügig beschäftigt.
- In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit bestand mindestens drei Jahre (1.080 Kalendertage) eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
- Die Vereinbarung endet zu einem Zeitpunkt, an dem eine Altersrente beansprucht werden kann.
- Der Arbeitgeber stockt das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20% auf. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungsleistungen vorgesehen werden.
- Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.
Der Aufstockungsbetrag ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG) und gehört damit nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90% des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AltersTZG, höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, als Arbeitsentgelt (§ 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Der Unterschiedsbetrag wird für die Umlageberechnung (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen – § 7 AAG) nicht herangezogen.