In der Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, grundsätzlich versicherungspflichtig. Versicherungspflichtig ist der Arbeitnehmer zu melden, wenn sein regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 556,01 Euro und 6.150,00 Euro ist.
Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hat der Arbeitgeber von sich aus zu prüfen. Im Sinne der Sozialversicherung gilt eine Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wird. Nicht jedes Arbeitsverhältnis führt zu einer Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne.
Woran erkennt man nun im Einzelnen, dass eine Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn vorliegt? Charakteristisch für eine solche Beschäftigung ist zunächst die Eingliederung oder Einordnung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb. Der Beschäftigte unterliegt dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser bestimmt Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeitsausführung. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung, hierfür ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet.
Sind Sie sich mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht sicher, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Bei der Beschäftigung von GmbH-Geschäftsführern, bei Beschäftigung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern und von Abkömmlingen ist ein obligatorisches Anfrageverfahren anzustoßen. Die hierfür notwendigen Unterlagen finden Sie in unserem Downloadcenter.