Kurzarbeiter

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Als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld gelten 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt. Sollentgelt und Istentgelt werden in § 106 SGB III definiert.

  • Danach ist Sollentgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Sollentgelts werden Überstunden nicht berücksichtigt.
  • Als Istentgelt gilt das in dem Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird weder beim Sollentgelt noch beim Istentgelt berücksichtigt (§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Diese Definition des Istentgelts bewirkt, dass dem Arbeitnehmer im Zeitraum des Kurzarbeitergeldes zustehende, tatsächlich aber nicht gezahlte Entgeltanteile, wie z. B. nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge, bei der Festsetzung des Istentgelts zu berücksichtigen sind.
Sollentgelt und Istentgelt sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag zu runden. Diese Rundungsregelung gilt allerdings nicht für die Beitragsberechnung. Der Unterschiedsbetrag zwischen ungerundetem Sollentgelt und ungerundetem Istentgelt wird für die Beitragsberechnung auf 80% gekürzt. Dieser auf 80% gekürzte Unterschiedsbetrag wird als fiktives Arbeitsentgelt bezeichnet.

  • Besonderheit bei der Arbeitslosenversicherung 
    Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Ein fiktives Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt.
     
  • Besonderheit bei der Umlage
    Die Umlage U1 oder U2 berechnet sich für Entgeltabrechnungszeiträume, in denen Kurzarbeitergeld bezogen wird, ausschließlich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt.

Die Beitragsberechnungsvorschriften bei Kurzarbeit führen nicht zu einer getrennten Beitragsberechnung für Zeiten, in denen gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird. Das gilt auch für solche Zeiten, in denen die Arbeit vollständig ausfällt und Kurzarbeitergeld bezogen wird.

Vielmehr ist in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem Kurzarbeitergeld anfällt, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Die für die Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage wird demnach durch die Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts ermittelt. Dieses Ergebnis wird dann als Sozialversicherungsentgelt (SV-Entgelt) bezeichnet.

Der Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein SV-Entgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. Übersteigt das SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Das fiktive Arbeitsentgelt ist nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

Meldepflichtiges Arbeitsentgelt

Als meldepflichtiges Arbeitsentgelt gilt das SV-Entgelt. Ist nur fiktives Arbeitsentgelt angefallen, so gilt dieses als SV-Entgelt. Erhält der Arbeitnehmer einen beitragspflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, zählt dieser zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und unterliegt damit vorrangig der Beitragspflicht.

Ab dem 01.01.2023 sind für Entgeltabrechnungszeiträume Korrekturen im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis vorzunehmen, wenn das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung vollständig oder teilweise zurückgefordert wird. Bereits vorgenommene Beitragsberechnung sinddurch den Arbeitgeber entsprechend zu korrigieren.

Das bedeutet, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die ermittelten Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der Rückforderung zu korrigieren sind. In der Arbeitslosenversicherung können Beitragsansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen. Dies gilt für gegebenenfalls neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld entsprechend. Daneben kann es, abhängig von arbeitsvertraglichen Regelungen, zur Zahlung von Arbeitsentgelt führen

Mit der Neuregelung halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht mehr an ihrer bisherigen Auffassung fest. Bisher wurde von Beitragskorrekturen auch bei vollständiger oder teilweiser Rückforderung des Kurzarbeitergelds abgesehen. Bekanntgegeben wurde die Änderung in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 14.02.2023.

Wichtig: Kurzarbeitergeld-Rückforderungen, die Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 betreffen, müssen nicht korrigiert werden.

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