Für einen beschäftigten Rentner gelten grundsätzlich die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen – sie sind somit keine berufsmäßigen Arbeitnehmer. Auch hier sind die gültigen Grenzen für die wöchentliche Arbeitszeit sowie das Arbeitsentgelt maßgebend. Werden diese im Rahmen der Beschäftigung eingehalten, ist die Beschäftigung versicherungsfrei.
Grundsätzlich ist bei einer Beschäftigung eine Unterscheidung vorzunehmen, ob die Beschäftigung vor oder nach dem Erreichen der Regelaltersrente ausgeübt wird:
- Bei einer Rente vor Erreichen der Regelaltersrente sind gegebenenfalls besondere Hinzuverdienstgrenzen in der Beschäftigung zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen
- Ist die Regelaltersrente erreicht, bestehen weder Arbeits- noch Verdienstbeschränkungen. Für die Rente sind gegebenenfalls steuerliche Aspekte zu überdenken
Es ist also bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von Rentnern zu klären, welche Art von Rente bezogen wird. Für die Beschäftigung bei Bezug einer Altersrente (Altersgrenze ist überschritten) ist der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung abzuführen.
Diese beschäftigten Rentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen hingegen in der Beschäftigung Versicherungs- und Beitragsfreiheit. Es ist nur der Arbeitgeberanteil an Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abzuführen.
Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz. Auch hier besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In der Rentenversicherung sind jedoch die Beiträge hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu entrichten. In der Arbeitslosenversicherung besteht bei einer Erwerbsminderungsrente Versicherungsfreiheit. Es ist aber zu beachten, dass die Rente nicht nur auf Zeit bewilligt wurde. In allen Fällen sind die Beiträge aus Rente und dem Arbeitsentgelt maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
In manchen Fällen wird durch die versicherungspflichtige Beschäftigung die Krankenversicherung der Rentner verdrängt. Es sind dann Beiträge vom Zahlbetrag der Rente zu entrichten. Übersteigt das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht, werden neben dem Arbeitsentgelt der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente und die weiteren Einnahmen sind hier getrennt ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Unter Umständen kann somit in der Krankenversicherung eine doppelte Beitragspflicht eintreten.
Aufgrund der Vielseitigkeit unterstützen wir Sie gerne bei der Beurteilung der Beschäftigung eines Rentners.
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