Studenten sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Die Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind.
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester. Dieses beginnt an den Hochschulen am 1. April und am 1. Oktober, an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres. Für Hochschulen, die keine Semester- einteilung haben, gelten als Semester die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
Die Versicherungspflicht besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn besondere Gründe (z. B. familiäre oder persönliche) die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Versicherungspflichtige Studenten haben die Beiträge für das Semester zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Eine monatliche Zahlung ist möglich, wenn uns ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt wurde. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
Der Beitrag für die studentische Krankenversicherung errechnet sich aus 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes (7/10 von 14,6 % = 10,22 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung gelten die ungekürzten Beitragssätze (3,4 Prozent beziehungsweise 4,0 Prozent mit dem Zuschlag für Kinderlose).
Als beitragspflichtige Einnahmen wird der monatliche Bedarf berücksichtigt, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Informationen zur genauen Höhe der Beiträge gibt es bei der Krankenkasse.
Studenten, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht, unabhängig davon, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Beschäftigung handelt, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen kann in Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) Versicherungsfreiheit auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit anzunehmen.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht; sofern es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, besteht die Möglichkeit zur Befreiung von dieser Versicherungspflicht.
In der Unfallversicherung besteht für beschäftigte Studenten – unabhängig von einer evtl. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – grundsätzlich immer ein Versicherungsschutz und demnach Beitragspflicht für die erzielten Arbeitsentgelte.
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind einheitlich in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig – und dabei den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Hierzu wurde der Versicherungsschutz der Betroffenen dahingehend geregelt, dass nun einheitlich alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen während der gesamten Dauer des Studienganges (also sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten.