Meldevorschrift und -fristen

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Meldevorschrift, Beschäftigte, zuständige Einzugsstelle, Meldefristen, Vorschriften, Fristen, Meldegrund, Meldegründe, Anmeldung, Abmeldung, Meldung, Versicherungsnummernachweis – bis 31.12.2022 Sozialversicherungsausweis

Damit die Träger der Sozialversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen für ihre Beschäftigten (auch für geringfügige Beschäftigungen) bei der zuständigen Einzugsstelle zu erstatten.
Zudem haben Arbeitgeber bestimmter Branchen (Versicherungsnummernachweis – bis 31.12.2022 Sozialversicherungsausweis) eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abzugeben. Die Sofortmeldung wird nach Eingang der Anmeldung wieder gelöscht.

Die Meldungen sind als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten aus systemgeprüften Programmen oder aus maschinellen Ausfüllhilfen zu übermitteln.
Die Krankenkassen bieten den Arbeitgebern als besonderen Service eine entsprechende Ausfüllhilfe an sv.net).

Zu melden sind der Beginn und das Ende einer Beschäftigung und Unterbrechungen der Beschäftigung wegen des Bezugs einer Sozialleistung von mindestens einem Kalendermonat. Ebenso sind auch Änderungen des Namens, der Anschrift und der Staatsangehörigkeit zu melden.

Zum 31.12. eines jeden Jahres hat der Arbeitgeber das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des vergangenen Jahres zu melden (Jahresmeldung). Einmalzahlungen sind gegebenenfalls gesondert zu melden. Der Inhalt der Meldungen ist dem Beschäftigten vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
 

Übersicht über Meldegründe und -fristen 
 

Anmeldung

Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung

Abmeldung

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung

Unterbrechungsmeldung    

2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalender­monats der Unterbrechung

Jahresmeldung

Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12., spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres

UV-Jahresmeldung

Spätestens bis zum 16.02. des Folgejahres

Sofortmeldung

Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses

Sondermeldung
(Einmalzahlung)

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen

GKV-Monatsmeldung

Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle mit der ersten folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung

Sonstige Meldungen 
(z. B. BGR-Wechsel)

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen

Änderungen
- des Namens
- der Staatsangehörigkeit
- der Anschrift

Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung

Stornierung einer Meldung    

Unverzüglich

 

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