Die in § 11 Aufwendungsausgleichgesetz genannten Arbeitgeber, Institutionen und Personen nehmen am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit auch dann nicht teil, wenn sie nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Hierunter fallen zum Beispiel:
Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind
Zivile Arbeitskräfte bei Dienststellen von stationierten ausländischen Truppen und der NATO
Hausgewerbetreibende
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (z. B. AWO, Caritasverband, DRK)
Sie können aber schriftlich und unwiderruflich gegenüber der Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am U1 Verfahren erklären.