Auch für die Umlage U2 gibt es Ausnahmevorschriften für in der Landwirtschaft mitarbeitende versicherungspflichtige Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers.
Außerdem sind weitere Personenkreise ausgenommen: Personenkreise, für die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Sonderregelung gelten muss. Dies sind Stationierungsstreitkräfte in Deutschland, das zivile Gefolge und deren Angehörige. Daher werden künftig nur die zivilen Arbeitskräfte in das Ausgleichsverfahren zur Umlage U2 einbezogen. Bei dem übrigen Personal der Stationierungskräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere in Deutschland wird das Ausgleichsverfahren ausgeschlossen.
Darüberhinaus gibt es weitere Ausnahmevorschriften im Rahmen des § 54a SGB III für bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 79 Absatz 2 SGB III für bezuschusste Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen.