Arbeitgeber, die demselben Wirtschaftszweig angehören, können eine eigene Einrichtung zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten. Tritt ein Arbeitgeber einem freiwilligen Ausgleichsverfahren bei, so finden für ihn vom Tage des Beitritts an die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes keine Anwendung mehr.
Beispiel: Die Augenoptiker Ausgleichskasse VVaG betreibt ein freiwilliges Ausgleichsverfahren. Die Mitgliedsbetriebe der Augenoptiker Ausgleichskasse VVaG sind daher von der Verpflichtung, am gesetzlichen Lohnausgleichsverfahren teilzunehmen, befreit.