Künstlersozialversicherung

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Künstlersozialversicherung, Unternehmen, Kunst-Branche, Gesetzgeber, Produkte
Wer ist abgabepflichtig?

Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten aufgezählt. In den verschiedenen Kunst-Branchen werden die vom Gesetzgeber benutzten Begriffe allerdings häufig nicht einheitlich gebraucht.

Allgemein lässt sich sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.

Die nachfolgend genannten Branchen sind in einem weiten Sinne zu verstehen und beziehen sich auch auf Unternehmen, die nur partiell in diesen Branchen tätig werden:

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
  • Rundfunk- und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Museen
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien)

Ebenfalls abgabepflichtig sind Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen.

Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen.

Zur Klärung ihrer Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen sollten sich Personen, Unternehmen, Vereinigungen, Vereine etc., die sich in einem oder mehreren der vorgenannten Tätigkeiten bzw. Bereiche wiederfinden - sei es auch nur teilweise - an die Künstlersozialkasse wenden.

Eine beispielhafte Aufzählung von künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ist in der Informationsschrift Nr. 6 (Künstlerische/publizistische Tätigkeiten und Abgabesätze) und im Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht enthalten.

Bei Tätigkeiten, die dort nicht aufgeführt sind, in Zweifelsfällen oder bei Besonderheiten fragen Sie bitte die Künstlersozialkasse.

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