Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu gehören auch Sachbezüge, deren Wert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bestimmt wird.
Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
Ausnahmen von der Arbeitsentgelteigenschaft sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. So sind z. B. steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zum Lohn oder Gehalt und bestimmte pauschalversteuerte Leistungen kein Arbeitsentgelt. Ebenfalls nicht zum Arbeitsentgelt gehören Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannter Übungsleiterfreibetrag) bis zu 3.000 Euro jährlich (250 Euro monatlich).
Eine Besonderheit gibt es bei steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen. Diese Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt, soweit sie aus einem Grundlohn (Stundenlohn) von mehr als 25 EUR berechnet werden.
In der Unfallversicherung sind diese steuerfreien Zuschläge generell Arbeitsentgelt.