Wann ist eine erneute Meldung meiner Kinder erforderlich?
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, sich bei der Agentur für Arbeit melden oder eine Rente beziehen, werden die Angaben zu Ihren berücksichtigungsfähigen Kindern in der Regel automatisch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufen. Sie müssen Ihre Kinder daher normalerweise nicht erneut melden.
Leben in Ihrem Haushalt jedoch Stief- oder Pflegekinder, werden diese durch den elektronischen Datenaustausch nicht automatisch berücksichtigt. In diesem Fall weisen Sie Ihre Elterneigenschaft bitte gesondert nach.