Eine Krankenschwester im blauen Kittel schiebt einen älteren Mann im Rollstuhl einen Flur mit großen Fenstern entlang. Die Szene wirkt hell und luftig, das Sonnenlicht fällt durch das Glas.

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Nein. Neben dem Alter ist auch das Verwandtschaftsverhältnis relevant. Es zählen leibliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder. Enkel- und Pflegekinder können nur unter gewissen Umständen berücksichtigt werden.

Erbringen Sie den Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes, gilt dieser mit Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab dem Beginn des Folgemonats, in dem Sie den Nachweis erbringen.

Ja. Der Beitragsabschlag gilt grundsätzlich für beide Elternteile. Beide profitieren von ihrer Elterneigenschaft: Sie zahlen keinen Kinderlosenzuschlag und erhalten ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind den entsprechenden Beitragsabschlag.

Ja. Auch bei Entgeltersatzleistungen, wie z. B. (Kinder-)Krankengeld, wirken sich Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder reduzierend auf Ihren Beitrag aus. 

Leider nein. Die Regelung sieht vor, Eltern nur in der Zeit der aktiven Kindererziehung zu entlasten. Allerdings werden Eltern nie den Kinderlosenzuschlag zahlen, unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder.

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, sich bei der Agentur für Arbeit melden oder eine Rente beziehen, werden die Angaben zu Ihren berücksichtigungsfähigen Kindern in der Regel automatisch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufen. Sie müssen Ihre Kinder daher normalerweise nicht erneut melden.

Leben in Ihrem Haushalt jedoch Stief- oder Pflegekinder, werden diese durch den elektronischen Datenaustausch nicht automatisch berücksichtigt. In diesem Fall weisen Sie Ihre Elterneigenschaft bitte gesondert nach.