Pflegeversicherung

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Aktuelles, Beiträge, PV, Pflegeversicherung

FAQ zum neuen Beitragsrecht

Nein. Neben dem Alter ist auch das Verwandtschaftsverhältnis relevant. Es zählen leibliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder. Enkel- und Pflegekinder können nur unter gewissen Umständen berücksichtigt werden.

Erbringen Sie den Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes, gilt dieser mit Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab dem Beginn des Folgemonats, in dem Sie den Nachweis erbringen.

Ja, denn ein zentrales bundesweites digitales Verfahren ist leider noch nicht etabliert, für die Zukunft aber geplant. Solange es diese übergreifende Datenstelle nicht gibt, ist die Kinderzahl jeweils von beiden Elternteilen an die jeweilige beitragsabführende Stelle zu melden.

Ja. Auch bei Entgeltersatzleistungen, wie z. B. (Kinder-)Krankengeld, wirken sich Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder reduzierend auf Ihren Beitrag aus. Allerdings wird es auch hier zu einer nachträglichen Erstattung der überzahlten Beiträge kommen.

Leider nein. Die Regelung sieht vor, Eltern nur in der Zeit der aktiven Kindererziehung zu entlasten. Allerdings werden Eltern nie den Kinderlosenzuschlag zahlen, unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder.

Ja. Auch vor dem 25. Lebensjahr verstorbene Kinder werden berücksichtigt. 

Ja. Denn aktuell gibt es leider keine zentrale Datenstelle, bei der versichertenbezogen die berücksichtigungsfähigen Kinder für den individuellen Beitrag zur Pflegeversicherung hinterlegt sind. Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber, melden Sie sich arbeitslos, oder beantragen Sie eine Rente, müssen Sie Ihre Elterneigenschaft in jedem Fall erneut mitteilen. Erst zum 31.03.2025 soll ein zentrales und digitales Verfahren eingerichtet werden.


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